BGH - Beschluss vom 13.07.2006
IX ZB 198/05
Normen:
InsO § 54 Nr. 2 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; InsVV § 4 § 5 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1817
BGHReport 2006, 1262
DZWIR 2007, 31
MDR 2006, 1368
NJW-RR 2007, 53
NZI 2006, 586
Rpfleger 2006, 620
ZIP 2006, 1501
ZInsO 2006, 817
ZVI 2006, 407
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 11.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 294/05
AG Frankfurt/Oder, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 23/04

Auslagenersatz bei Einsatz eigenen Büropersonals durch den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 198/05

DRsp Nr. 2006/20466

Auslagenersatz bei Einsatz eigenen Büropersonals durch den Insolvenzverwalter

»Der Insolvenzverwalter, der das eigene Büropersonal einsetzt, um für ein bestimmtes Insolvenzverfahren eine besondere Aufgabe mit zu erledigen, kann die Bürokosten nicht in Höhe der fiktiven Vergütung eines Außenstehenden als Auslagen gegen die Staatskasse geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn das Insolvenzgericht die Kosten des Verfahrens gestundet und der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, die dem Personal übertragene Aufgabe der Erfüllung hoheitlich auferlegter Pflichten dient und der Verwalter statt dessen auch einen außenstehenden Dritten mit der Erledigung der Aufgabe hätte beauftragen dürfen.«

Normenkette:

InsO § 54 Nr. 2 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; InsVV § 4 § 5 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der V. K. (im Folgenden: Schuldnerin), die ein Unternehmen des Baugewerbes betrieben hatte. Das Insolvenzverfahren ist massearm. Der Schuldnerin wurden die Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestundet.