BGH - Beschluß vom 09.03.2006
IX ZB 103/04
Normen:
InsVV § 8 Abs. 3 § 10 ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 424
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 868/04
AG Chemnitz, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1317 IK 1728/00

Auslagenpauschale des Treuhänders im vereinbarten Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 103/04

DRsp Nr. 2006/8531

Auslagenpauschale des Treuhänders im vereinbarten Insolvenzverfahren

Der Treuhänder kann eine Auslagenpauschale von 15% seiner Vergütung im ersten Jahr und 10% in den folgenden Jahren bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens verlangen. Das Amt des Verwalters endet in der Regel erst mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens.

Normenkette:

InsVV § 8 Abs. 3 § 10 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 22. Dezember 2000 (GA I 166) zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden. Am 7. Oktober 2002 (GA II 300) legte er die Schlussrechnung, den Verteilungsvorschlag sowie das Schlussverzeichnis vor und stellte einen Vergütungsantrag. Am 10. Dezember 2003 bestimmte das Insolvenzgericht einen weiteren Prüfungstermin sowie den Schlusstermin auf den 11. März 2004 (GA II 346 f.). Am 28. Januar 2004 reichte der weitere Beteiligte eine berichtigte Schlussrechnung und einen weiteren Vergütungsantrag ein, mit dem er - ausgehend von einer Insolvenzmasse von 4.564,59 Euro - eine Vergütung von 684,69 Euro nebst Umsatzsteuer sowie Auslagenpauschalen für vier Jahre nebst Umsatzsteuer, insgesamt also einen Betrag von 1.151,65 Euro verlangte; den Vergütungsantrag vom 7. Oktober 2002 nahm er zurück.