BGH - Beschluß vom 21.04.2005
IX ZR 5/04
Normen:
BGB § 398 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 27.11.2003

Auslegung einer Abtretungserklärung

BGH, Beschluß vom 21.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 5/04

DRsp Nr. 2005/7754

Auslegung einer Abtretungserklärung

Ist im Rahmen der Abtretung einer Forderung vereinbart, dass der Zedent weiterhin zur Einziehung der Forderung ermächtigt sein soll, so ist eine Auslegung, wonach der Zedent weiter berechtigt sein soll, in einem Rechtsstreit Zahlung an sich zu verlangen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt nicht nur bei einer stillen Sicherungsabtretung, sondern erst recht bei einer offengelegten Abtretung mit Einziehungsermächtigung für den Zedenten

Normenkette:

BGB § 398 ;

Gründe:

1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.