Die Beschwerde ist zulässig (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO), aber unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Verletzung des Willkürverbots oder von Verfahrensgrundrechten (vgl. BGHZ 154,
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