BGH - Beschluß vom 06.10.2005
IX ZR 258/03
Normen:
BGB § 133 § 157 § 488 ; InsO § 131 ;
Fundstellen:
ZIP 2005, 2171
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 13.11.2003

Auslegung eines Darlehensvertrages; Anfechtung der Berechnung von Gutschriften mit einem Debetsaldo im Kontokorrent

BGH, Beschluß vom 06.10.2005 - Aktenzeichen IX ZR 258/03

DRsp Nr. 2005/18331

Auslegung eines Darlehensvertrages; Anfechtung der Berechnung von Gutschriften mit einem Debetsaldo im Kontokorrent

1. Die Auslegung der Klausel eines Darlehensvertrages "Kreditbefristung: täglich fällig ...." dahingehend, dass das Darlehen jederzeit kündbar war, ist möglich und lässt Willkür nicht erkennen.2. Die Verrechnung von Gutschriften durch ein Kreditinstitut ist kongruent, wenn dieses von dem Schuldner jederzeit die Rückführung der überzogenen Beträge verlangen kann. Das ist bei einer vertraglich vereinbarten Überziehung eines Kreditrahmens nicht der Fall. Insoweit entsteht ein fälliger Anspruch erst nach fristgemäßer Kündigung.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 488 ; InsO § 131 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO), aber unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Verletzung des Willkürverbots oder von Verfahrensgrundrechten (vgl. BGHZ 154, 288, 296) der Beklagten geboten.