OLG Hamm - Urteil vom 13.04.2016
12 U 125/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 311; AÜG § 1; AÜG § 1b; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2016, 1604
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 384/14

Auslegung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen hinsichtlich der zu vergütenden Arbeitszeit

OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 12 U 125/15

DRsp Nr. 2016/9025

Auslegung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen hinsichtlich der zu vergütenden Arbeitszeit

Die Vereinbarung einer Vergütung nur für die vom Verleiher nicht zu beeinflussende tatsächliche Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers stellt eine vom Leitbild der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG abweichende Vertragsgestaltung dar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.06.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.149,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56 % und die Beklagte zu 44 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 311; AÜG § 1; AÜG § 1b; InsO § 80 Abs. 1;

Gründe

I.