BGH - Urteil vom 06.10.2005
IX ZR 36/02
Normen:
BGB § 133 § 157 ; InsO § 259 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 332
MDR 2006, 594
NJ 2006, 219
NJW-RR 2006, 491
NZI 2006, 100
WM 2006, 44
ZIP 2006, 39
ZInsO 2006, 38
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1033/01
LG Erfurt, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 290/01

Auslegung von Regelungen in einem Insolvenzplan; Fortführung von Anfechtungsrechtsstreitigkeiten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen IX ZR 36/02

DRsp Nr. 2005/21614

Auslegung von Regelungen in einem Insolvenzplan; Fortführung von Anfechtungsrechtsstreitigkeiten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

»a) Regelungen in einem Insolvenzplan sind nach den allgemeinen Vorschriften auszulegen.b) Die Klausel "§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung" im gestaltenden Teil des Insolvenzplans genügt in der Regel als Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; InsO § 259 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der verklagten Transportgesellschaft, gestützt auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung, die Herausgabe einer größeren Menge von Fahrrädern. Die Beklagte, welche die Fahrräder transportieren sollte, beruft sich wegen ausstehender Frachtlöhne auf ein Pfandrecht nach § 464 HGB. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe das Pfandrecht in anfechtbarer Weise erlangt, weil sie bei der Übernahme der Fahrräder ihre Leistungsbereitschaft nur vorgetäuscht habe.