Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 9. Januar 2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 9. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
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