BGH - Beschluss vom 19.11.2009
IX ZB 24/09
Normen:
InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 5096/08
AG Augsburg, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IK 1424/08

Ausscheiden einer Ersetzung der Zustimmung des Gläubigers zu einem Schuldenbereinigungsverfahren

BGH, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen IX ZB 24/09

DRsp Nr. 2009/28072

Ausscheiden einer Ersetzung der Zustimmung des Gläubigers zu einem Schuldenbereinigungsverfahren

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulässigkeitsgründe nicht ordnungsgemäß dargelegt ist.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 9. Januar 2009 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 9. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulässigkeitsgründe nicht ordnungsgemäß dargelegt ist.