Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 56.000 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) ausscheidet, weil die Beklagte die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme (§ 140 InsO) nicht erkannt hat.
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