BGH - Beschluss vom 06.02.2014
IX ZR 148/13
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 140;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 495
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 413 HKO 91/11
OLG Hamburg, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 58/12

Ausscheiden einer Vorsatzanfechtung aufgrund der fehlenden Kenntnis von der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen IX ZR 148/13

DRsp Nr. 2014/3330

Ausscheiden einer Vorsatzanfechtung aufgrund der fehlenden Kenntnis von der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 56.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 140;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) ausscheidet, weil die Beklagte die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme (§ 140 InsO) nicht erkannt hat.