BGH - Beschluss vom 08.03.2012
IX ZB 219/11
Normen:
InsO § 63; InsO § 64;
Fundstellen:
WM 2012, 814
ZInsO 2012, 800
Vorinstanzen:
AG Weilheim i. OB, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IN 264/09
LG München II, vom 04.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2338/11

Ausschluss einer Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht im Falle einer zuvor getroffenen rechtskräftigen Kostengrundentscheidung

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 219/11

DRsp Nr. 2012/7250

Ausschluss einer Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht im Falle einer zuvor getroffenen rechtskräftigen Kostengrundentscheidung

Die Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht ist auch im Falle der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unwirksam, wenn in einer Kostengrundentscheidung rechtskräftig über die Kosten des Verfahrens und des Insolvenzverwaters entschieden worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 4. Juli 2011 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 29. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.954,75 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63; InsO § 64;

Gründe

I.