Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 4. Juli 2011 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 29. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.954,75 € festgesetzt.
I.
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