BGH - Urteil vom 22.05.2014
IX ZR 95/13
Normen:
InsO § 17 Abs. 2; InsO § 18 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 140 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; AO § 222;
Fundstellen:
BB 2014, 1601
BB 2014, 2386
BFH/NV 2014, 1487
DB 2014, 1480
DB 2014, 6
DStR 2014, 1559
MDR 2014, 989
NJW-RR 2015, 42
NZI 2014, 698
NZI 2014, 6
WM 2014, 1296
ZIP 2014, 1289
ZInsO 2014, 1326
ZVI 2014, 348
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 23/11
LG Potsdam, vom 29.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 125/10

Aussetzen der Vollziehung eines Steuerbescheides durch die Finanzbehörde wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit; Berücksichtigung der Stundung einer unstreitigen Forderung für eine bestimmte Zeit bei der Prognoseentscheidung der drohenden Zahlungsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen IX ZR 95/13

DRsp Nr. 2014/10000

Aussetzen der Vollziehung eines Steuerbescheides durch die Finanzbehörde wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit; Berücksichtigung der Stundung einer unstreitigen Forderung für eine bestimmte Zeit bei der Prognoseentscheidung der drohenden Zahlungsunfähigkeit

a) Setzt die Finanzbehörde die Vollziehung eines Steuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus, fordert sie den festgesetzten Betrag für die Dauer der Aussetzung nicht mehr ernsthaft ein.b) Ist eine unstreitige Forderung für eine begrenzte Zeit gestundet oder nicht ernsthaft eingefordert, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein (Fortführung von BGH, ZInsO 2013, 76).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. März 2013 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: