I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen vorenthaltener Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum von Juni 2002 bis November 2002 in Höhe von 13.226,85 EUR in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. mit Teilurteil vom 28.02.2007 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte hafte gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB.
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