BGH - Beschluß vom 21.03.2002
IX ZB 48/02
Normen:
ZPO § 575 Abs. 5 § 570 Abs. 3 ; InsO §§ 4 34 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 284
InVo 2002, 358
KTS 2002, 560
MDR 2002, 1084
NJW 2002, 1658
Rpfleger 2002, 374
WM 2002, 827
ZIP 2002, 718
ZInsO 2002, 370
Vorinstanzen:
LG Kassel,
AG Korbach,

Aussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht

BGH, Beschluß vom 21.03.2002 - Aktenzeichen IX ZB 48/02

DRsp Nr. 2002/5023

Aussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht

»a) Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Entscheidung erster Instanz (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens) aussetzen. b) Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint. In aller Regel kann dies ohne eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung der Rechtsbeschwerde nicht angenommen werden.«

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 5 § 570 Abs. 3 ; InsO §§ 4 34 ;

Gründe: