Aussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht
BGH, Beschluß vom 21.03.2002 - Aktenzeichen IX ZB 48/02
DRsp Nr. 2002/5023
Aussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht
»a) Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Entscheidung erster Instanz (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens) aussetzen.b) Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint. In aller Regel kann dies ohne eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung der Rechtsbeschwerde nicht angenommen werden.«