FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.08.2004
1 V 49/03
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 2 ; AO (1977) § 34 Abs. 1 § 35 Abs. 1 § 191 Abs. 1 ; EStG § 38 Abs. 3 § 41a Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 2

Aussetzung der Vollziehung - Haftung für Lohnsteuerschulden -; Keine Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO 1977 bei Anfechtbarkeit einer pflichtgemäßen Lohnsteuerentrichtung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 1 V 49/03

DRsp Nr. 2004/16551

Aussetzung der Vollziehung - Haftung für Lohnsteuerschulden -; Keine Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO 1977 bei Anfechtbarkeit einer pflichtgemäßen Lohnsteuerentrichtung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Die Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer, die innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH fällig geworden ist, erscheint wegen fehlender Kausalität der Pflichtverletzung mit dem Steuerausfall ernstlich zweifelhaft, wenn der Insolvenzverwalter die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Lohnsteuer gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO hätte anfechten können, weil die GmbH bereits zahlungsunfähig war und dies dem FA bekannt war.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 2 ; AO (1977) § 34 Abs. 1 § 35 Abs. 1 § 191 Abs. 1 ; EStG § 38 Abs. 3 § 41a Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids - zuletzt - vom 24. April 2003 - für Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag aus den Lohnsteueranmeldungen 09/98, 02/99 bis 08/99 und 01/00 nebst Säumniszuschlägen der W. M. GmbH & Co. KG (im Folgenden M-KG).

I.