BGH - Beschluss vom 05.02.2009
IX ZB 245/08
Normen:
InsO § 4; ZPO § 570 Abs. 3; ZPO § 575 Abs. 5;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 432
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 215/08
AG Mühlhausen, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 16/08

Aussetzung der Vollziehung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 245/08

DRsp Nr. 2009/3666

Aussetzung der Vollziehung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren

1. Die Vollziehung des Beschlusses, durch den das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren gem. §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme und wenn die Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist der Fall, wenn das Insolvenzgericht den Vortrag des Schuldners über das Vorhandensein liquider Mittel auf dem Anderkonto seiner Rechtsanwälte bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens außer Betracht gelassen hat. 2. Die Vollziehung eines insolvenzrechtlichen Eröffnungsbeschlusses ist auch dann, wenn diese Entscheidung durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, auszusetzen, wenn das Beschwerdegericht Vorbringen des Schuldners zum Vorhandensein liquider Mittel, die zur Deckung der festgestellten Forderungen ausreichten, nicht berücksichtigt hat.

Tenor:

Die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Mühlhausen vom 29. August 2008 (8 IN 16/08) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners ausgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 570 Abs. 3; ZPO § 575 Abs. 5;

Gründe: