BGH - Beschluss vom 12.03.2009
V ZB 155/08
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 575 Abs. 5; ZPO § 570 Abs. 3; ZPO § 765a;
Fundstellen:
WuM 2009, 314
ZInsO 2009, 1029
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 427/08
AG Essen, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 183 K 30/04

Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung wegen Gefahr der Selbsttötung des Schuldners in der Insolvenz des Schuldners

BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen V ZB 155/08

DRsp Nr. 2009/10993

Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung wegen Gefahr der Selbsttötung des Schuldners in der Insolvenz des Schuldners

Mit dem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 InsO eintretenden Verlust des Rechts des Schuldners, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten, erlischt grundsätzlich auch dessen Befugnis, Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren anzufechten (BGH - V ZB 57/08 - 18.12.2008). Davon unberührt bleibt jedoch die Befugnis, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen der Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen zu beantragen.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 10. September 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 11. Juli 2008 (183 K 30/04) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss eingestellt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 440.000,00 EUR.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 575 Abs. 5; ZPO § 570 Abs. 3; ZPO § 765a;

Gründe:

I.