BGH - Beschluß vom 17.03.2005
IX ZB 14/05
Normen:
InsO § 6 Abs. 3 S. 1 ;

Aussetzung einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren

BGH, Beschluß vom 17.03.2005 - Aktenzeichen IX ZB 14/05

DRsp Nr. 2005/5213

Aussetzung einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren

Die Aufhebung eines Eröffnungsbeschlusses wird erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam (§ 6 Abs. 3 S. 1 InsO). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht besteht daher kein Bedürfnis.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Mit am 12. Oktober 2004 eingegangenen Antrag beantragte die zu 1 beteiligte Gläubigerin (fortan nur: Gläubigerin), über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am selben Tag beschloß das Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen und ordnete ein allgemeines Verfügungsverbot an. Am 3. November 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt.

Auf sofortige Beschwerden der Schuldnerin gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen und gegen die Insolvenzeröffnung hat das Landgericht die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2004 und vom 3. November 2004 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie beantragt weiterhin, durch einstweilige Anordnung die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen.

II. Dem Antrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.