OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.03.2011
13 U 21/11
Normen:
InsO § 47;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 305/10

Aussonderungsrechte an einem Kontoguthaben aufgrund eines schuldrechtlichen Treuhandverhältnisses

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen 13 U 21/11

DRsp Nr. 2011/9821

Aussonderungsrechte an einem Kontoguthaben aufgrund eines schuldrechtlichen Treuhandverhältnisses

Zum Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an einem Kontoguthaben aufgrund eines Treuhandverhältnisses im Rahmen eines Factoringvertrages.

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2010 - 16 O 305/10 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 14. April 2011.

Streitwert der Berufungsinstanz: Bis 125.000,00 €.

Normenkette:

InsO § 47;

Gründe:

Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts, soweit dieses der Klage stattgegeben hat.