OLG Brandenburg - Urteil vom 21.09.2005
4 U 61/05
Normen:
BGB §§ 765 § 767 § 771 § 774 § 775 ; InsO § 131 § 144 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 368/04

Ausstehende Restzahlung der Bürgschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 4 U 61/05

DRsp Nr. 2005/18155

Ausstehende Restzahlung der Bürgschaft

Einforderung des Forderungsausgleichs auf verbürgte Hauptforderung nach Teilzahlung.

Normenkette:

BGB §§ 765 § 767 § 771 § 774 § 775 ; InsO § 131 § 144 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer am 20. Februar 2002 übernommenen Bürgschaft in Anspruch. Gegenstand der - selbstschuldnerischen - Bürgschaft ist eine gegen die ... GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte seinerzeit war, titulierte Hauptforderung i.H.v. 15.302,68 EUR nebst Zinsen sowie die "im Verfahren vor dem Landgericht Berlin - 105 O 166/01- und darauffolgenden Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Zinsen". In der Folgezeit leistete die ... GmbH bis auf einen Restbetrag von 3.014,48 EUR den titulierten Betrag nebst angefallener Zinsen, u.a. zahlte sie am 12. März 2002 2.000,00 EUR und am 5. Juli 2002 weitere 7.050,63 EUR. Diese Beträge, die die Klägerin nach Erklärung der Insolvenzanfechtung durch den Streithelfer zurückgewährt hatte, macht sie klageerweiternd neben der offenen Restforderung von 3.014,48 EUR gegen den Beklagten geltend.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO):