BGH - Urteil vom 04.05.2017
IX ZR 285/16
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 1426
DB 2017, 1378
DZWIR 27, 475
NJW 2017, 9
NZG 2018, 72
NZI 2017, 620
ZIP 2017, 1232
ZInsO 2017, 1366
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1331/14
OLG Dresden, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 374/16

Austausch von Leistungen des zahlungsunfähigen Schuldners mit einem Gläubiger in bargeschäftsähnlicher Weise; Wissen des Gläubigers um die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Schluss auf das Wissen des Schuldners von einer Gläubigerbenachteiligung; Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung des Schuldners wegen vorsätzlicher Benachteiligung

BGH, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen IX ZR 285/16

DRsp Nr. 2017/7371

Austausch von Leistungen des zahlungsunfähigen Schuldners mit einem Gläubiger in bargeschäftsähnlicher Weise; Wissen des Gläubigers um die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Schluss auf das Wissen des Schuldners von einer Gläubigerbenachteiligung; Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung des Schuldners wegen vorsätzlicher Benachteiligung

Tauscht der zahlungsunfähige Schuldner mit einem Gläubiger in bargeschäftsähnlicher Weise Leistungen aus, kann allein aus dem Wissen des Gläubigers um die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht auf sein Wissen von einer Gläubigerbenachteiligung geschlossen werden; ein solcher Schluss setzt das Wissen des Gläubigers voraus, dass die Belieferung des Schuldners mit gleichwertigen Waren für die übrigen Gläubiger nicht von Nutzen ist, weil der Schuldner fortlaufend unrentabel arbeitet und weitere Verluste erwirtschaftet.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 143 Abs. 1;

Tatbestand