Austauschverhältnis

Autor: Moersch

Masseanspruch des Arbeitnehmers

Soweit gegenseitige Verträge, also auch Arbeitsverträge, in der Zeit nach der Insolvenzeröffnung fortbestehen, sind die nach Verfahrenseröffnung daraus entstehenden Forderungen in jedem Fall Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO (siehe aber auch § 105 InsO). Das Bundesarbeitsgericht weist in ständiger Rechtsprechung (etwa Urt. v. 05.02.2009 – 6 AZR 110/08, NZA 2009, 1215) darauf hin, dass durch die Insolvenzeröffnung und eine damit etwa einhergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit, verbunden mit einer Freistellung der Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung, die arbeitstechnische Zweckrichtung des Betriebs sich nicht ändert. Folgerichtig bleibt es jedenfalls auch bei der Anwendbarkeit allgemeinverbindlicher Tarifverträge. Die sich aus einem solchen Tarifvertrag ergebenden Ansprüche der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) auf Sozialkassenbeiträge seien bis zur rechtlichen Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse Masseverbindlichkeiten (BAG, a.a.O.).