Besonderer Kündigungsschutz und "Massenentlassungen"

Autor: Moersch

Auch in der Insolvenz gelten die gesetzlichen Regeln über den besonderen Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen (u.a. Mitglieder von betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen, Auszubildende, Schwerbehinderte, Mütter und werdende Mütter) grundsätzlich uneingeschränkt. Teilweise finden sich in den Spezialgesetzen Vorschriften, die im Insolvenzverfahren zu gewissen Kündigungserleichterungen führen können (vgl. z.B. § 173 Abs. 1 Nr. 3a SGB IX und § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG i.V.m. § 2 der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift), ohne dass allerdings stets ausdrücklich auf den Insolvenzfall Bezug genommen würde. Eine Ausnahme bildet § 172 Abs. 3 SGB IX, der die Fälle regelt, in denen das Integrationsamt die Kündigungszustimmung nach eröffneter Insolvenz erteilen soll.