Autor: Moersch |
Auch in der Insolvenz gelten die gesetzlichen Regeln über den besonderen Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen (u.a. Mitglieder von betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen, Auszubildende, Schwerbehinderte, Mütter und werdende Mütter) grundsätzlich uneingeschränkt. Teilweise finden sich in den Spezialgesetzen Vorschriften, die im Insolvenzverfahren zu gewissen Kündigungserleichterungen führen können (vgl. z.B. § 173 Abs. 1 Nr. 3a SGB IX und §
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