Arbeitgeber-/Verwalterseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Autor: Moersch

Kündigungsbefugnis

Sie steht nach Verfahrenseröffnung ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu. Er tritt an die Stelle des Schuldners und handelt anstelle von dessen Organen (Geschäftsführer/Vorstand). Er ist auch ausschließlicher Empfänger für alle Erklärungen, die bisher gegenüber dem Schuldner abzugeben waren.

§ 113 InsO

Anwendungsbereich