BGH - Beschluss vom 12.02.2009
IX ZB 215/08
Normen:
InsO § 304 Abs. 1; InsO § 305 Abs. 5;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 705
DZWIR 2009, 336
GmbHR 2009, 547
MDR 2009, 651
NZI 2009, 384
WM 2009, 712
ZIP 2009, 626
ZInsO 2009, 682
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 15.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 355/08
AG Erfurt, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 172 IN 630/07

Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit eines Gesellschafters einer als persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG auftretenden GmbH i.R.e. Verbraucherinsolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 215/08

DRsp Nr. 2009/5950

Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit eines Gesellschafters einer als persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG auftretenden GmbH i.R.e. Verbraucherinsolvenzverfahrens

Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH übt auch dann eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren aus, wenn die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 15. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.315,75 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 304 Abs. 1; InsO § 305 Abs. 5;

Gründe:

I.

Am 2. August 2007 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Dem Antrag waren ausgefüllte Vordrucke nach § 305 Abs. 5 InsO beigefügt. Am 6. Februar 2008 stellte auch die Sparkasse Insolvenzantrag gegen den Schuldner. Dieser Antrag ist Gegenstand eines gesonderten Insolvenzeröffnungs- und Rechtsbeschwerdeverfahrens (IX ZB 216/08), in welchem der Schuldner vorsorglich ebenfalls Insolvenzantrag gestellt hat.