Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 15. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.315,75 EUR festgesetzt.
I.
Am 2. August 2007 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Dem Antrag waren ausgefüllte Vordrucke nach § 305 Abs. 5 InsO beigefügt. Am 6. Februar 2008 stellte auch die Sparkasse Insolvenzantrag gegen den Schuldner. Dieser Antrag ist Gegenstand eines gesonderten Insolvenzeröffnungs- und Rechtsbeschwerdeverfahrens (IX ZB 216/08), in welchem der Schuldner vorsorglich ebenfalls Insolvenzantrag gestellt hat.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|