BGH - Beschluß vom 04.05.2006
IX ZB 202/05
Normen:
InsO § 63 ; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1206
DB 2006, 1554
DZWIR 2007, 107
MDR 2007, 112
NZI 2006, 595
ZIP 2006, 1307
ZInsO 2006, 703
ZVI 2006, 474
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 3010/05
AG Augsburg, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IN 1182/02

Auswirkungen einer an den weiter mitarbeitenden Schuldner

BGH, Beschluß vom 04.05.2006 - Aktenzeichen IX ZB 202/05

DRsp Nr. 2006/19015

Auswirkungen einer an den weiter mitarbeitenden Schuldner

»a) Arbeitet der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mit und erhält er im Gegenzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen, ist zu vermuten, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um Unterhalt handelt.b) Will der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fortführt, vermeiden, dass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter mitarbeitenden Schuldner das als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einzustellende Betriebsergebnis schmälern, muss er die Vermutung widerlegen, dass mit den Zuwendungen der Arbeitseinsatz des Schuldners vergütet wird.«

Normenkette:

InsO § 63 ; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b ;

Gründe:

I. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners führte der Insolvenzverwalter dessen Betrieb fort. Der Schuldner war ohne weitere Vergütung im Betrieb tätig. Der Insolvenzverwalter gewährte ihm Unterhaltszahlungen.