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Der Kläger begehrt höheres Insolvenzgeld (Insg) unter Einbeziehung einer Jahressonderzahlung.
Der Kläger war von 1992 bis 2002 bei der H W GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte nicht. Mündlich war mit der Arbeitgeberin die Zahlung des Arbeitsentgelts einschließlich Jahressonderzahlung nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifvertrages vereinbart, was auch so praktiziert wurde.
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