BSG - Urteil vom 21.07.2005
B 11a/11 AL 53/04 R
Normen:
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 183 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 437
NZS 2006, 436
ZIP 2005, 1933
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 254/03 - 04.08.2004,
SG Dortmund, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 AL 236/02

Auszahlungszeitpunkt des Insolvenzgeldes

BSG, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen B 11a/11 AL 53/04 R

DRsp Nr. 2005/17894

Auszahlungszeitpunkt des Insolvenzgeldes

Durch eine Verschiebung der Fälligkeit im Sinne einer dem Arbeitgeber gewährten Stundung wird der festgelegte, im jeweiligen Kalenderjahr liegende Auszahlungszeitpunkt bei einer nicht einzelnen Monaten zuzuordnenden Jahressonderzahlung grundsätzlich nicht verändert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 183 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheres Insolvenzgeld (Insg) unter Einbeziehung einer Jahressonderzahlung.

Der Kläger war von 1992 bis 2002 bei der H W GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte nicht. Mündlich war mit der Arbeitgeberin die Zahlung des Arbeitsentgelts einschließlich Jahressonderzahlung nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifvertrages vereinbart, was auch so praktiziert wurde.