BGH - Beschluss vom 09.05.2017
1 StR 626/16
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 354 Abs. 1a S. 1; StGB § 156; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
StV 2018, 162
ZInsO 2017, 1429
wistra 2017, 328
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 28.07.2016

Bankrott in Tateinheit mit vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides; Verletzung einer Auskunfts- oder Anzeigepflicht in der Variante des Verheimlichens; Geltendmachung eines Verfahrenshindernisses im Zusammenhang mit durch das Großherzogtum Luxemburg geleisteter Rechtshilfe; Behauptete Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes; Berücksichtigung einer erheblichen Unbelehrbarkeit zu Lasten des Angeklagten

BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 1 StR 626/16

DRsp Nr. 2017/7668

Bankrott in Tateinheit mit vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides; Verletzung einer Auskunfts- oder Anzeigepflicht in der Variante des Verheimlichens; Geltendmachung eines Verfahrenshindernisses im Zusammenhang mit durch das Großherzogtum Luxemburg geleisteter Rechtshilfe; Behauptete Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes; Berücksichtigung einer "erheblichen Unbelehrbarkeit" zu Lasten des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 354 Abs. 1a S. 1; StGB § 156; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht, in mehrfacher Hinsicht das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel erzielt keinen Erfolg.

1. Ein auf die behauptete Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes im Zusammenhang mit durch das Großherzogtum Luxemburg geleisteter Rechtshilfe gestütztes Verfahrenshindernis besteht aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht.