Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht, in mehrfacher Hinsicht das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel erzielt keinen Erfolg.
1. Ein auf die behauptete Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes im Zusammenhang mit durch das Großherzogtum Luxemburg geleisteter Rechtshilfe gestütztes Verfahrenshindernis besteht aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht.
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