BFH - Beschluss vom 13.11.2002
I B 147/02
Normen:
EStG §§ 48 48a 48b ; FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ; InsO §§ 81 91 129 ff. ;
Fundstellen:
BB 2003, 140
BB 2003, 187
BFH/NV 2003, 262
BFHE 201, 80
BStBl II 2003, 716
DB 2003, 73
DStRE 2003, 216
NJW 2003, 1552
NZBau 2003, 156
NZI 2003, 169
NZM 2003, 167
ZIP 2003, 173
ZMR 2003, 508
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 19.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 4195/02

Bauabzugssteuer im Insolvenzverfahren

BFH, Beschluss vom 13.11.2002 - Aktenzeichen I B 147/02

DRsp Nr. 2003/191

Bauabzugssteuer im Insolvenzverfahren

»1. Wird Bauabzugsteuer an das FA abgeführt, nachdem über das Vermögen des leistenden Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, so kann das FA den abgeführten Betrag nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens vereinnahmen. Vielmehr steht dem Steuergläubiger auch in diesem Fall für seinen Steueranspruch gegenüber dem Bauunternehmer nur die nach Insolvenzrecht zu ermittelnde Verteilungsquote zu. 2. Ist über das Vermögen eines Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so darf dem Insolvenzverwalter eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG regelmäßig nicht versagt werden. 3. Eine Regelungsanordnung i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann erlassen werden, wenn zwar nicht die Existenz des Antragstellers von der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abhängt, aber die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist. In diesem Fall steht auch der Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen.«

Normenkette:

EStG §§ 48 48a 48b ; FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ; InsO §§ 81 91 129 ff. ;

Gründe: