Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
FG Berlin, Beschluss vom 19.07.2002 - Aktenzeichen 3 B 4195/02
DRsp Nr. 2003/3993
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 2EStG muß unterbleiben, wenn dies die Vorwegnahme der Hauptsache darstellt.