I. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen am 18. Juli 2005 in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 24. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer gegen den Schuldner gerichteten, durch Vollstreckungsbescheid vom 18. Oktober 1999 titulierten Forderung in Höhe von 555,08 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Forderung beruht auf einer Heizölbestellung durch den Schuldner, der bei Auftragserteilung wusste, zur Zahlung des Rechnungsbetrages außer Stande zu sein. Aus Anlass dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht Neumünster gegen den Schuldner wegen Betruges am 8. Februar 2001 einen rechtskräftigen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 4.500 DM verhängt.
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