Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Mit Beschluss vom 17.2.2006 hat es der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 02.02.2006 nicht abgeholfen, weil ihr Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Entscheidung veranlasse.
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