BGH - Beschluss vom 15.03.2012
IX ZR 36/10
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 413/08
OLG Köln, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 77/09

Beantwortung der Frage von Inkongruenz von Verrechnungen im debitorischen Bankenkontokorrent für Verrechnungen innerhalb des zweiten und dritten Monats vor Stellung des Insolvenzantrags

BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen IX ZR 36/10

DRsp Nr. 2012/6477

Beantwortung der Frage von Inkongruenz von Verrechnungen im debitorischen Bankenkontokorrent für Verrechnungen innerhalb des zweiten und dritten Monats vor Stellung des Insolvenzantrags

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.082,37 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufdeckt.