BGH - Beschluss vom 18.03.2010
IX ZR 111/08
Normen:
BGB § 1274 Abs. 2; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 140 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 443
ZIP 2010, 1137
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 18/07
LG Frankfurt am Main, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 74/06

Bedeutung des Entstehens der Forderung für das Wirksamwerden der Verpfändung einer künftigen Forderung

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen IX ZR 111/08

DRsp Nr. 2010/6070

Bedeutung des Entstehens der Forderung für das Wirksamwerden der Verpfändung einer künftigen Forderung

Soweit für die Anfechtbarkeit einer vorausabgetretenen Forderung nicht auf die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen, sondern nur auf den Schlusssaldo abzustellen ist (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08, ZIP 2009, 2347, 2350 Rn. 20 ff), gilt für die Vorausverpfändung nichts anderes.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 192.528,75 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1274 Abs. 2; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 140 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind entweder geklärt oder nicht entscheidungserheblich.

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