Die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2008 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen:
Der Kläger die Hälfte der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1; die Beklagte zu 2 die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
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