OLG Köln - Urteil vom 30.04.2008
2 U 19/07
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 24 § 81 § 91 § 129 § 130 ;
Fundstellen:
NZI 2008, 373
OLGReport-Köln 2008, 644
WM 2008, 1598
ZIP 2008, 1492
ZInsO 2008, 622
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 205/06

Insolvenzrecht - Rechtserwerb bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts; Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen

OLG Köln, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 2 U 19/07

DRsp Nr. 2008/14002

Insolvenzrecht - Rechtserwerb bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts; Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen

»1. Ein zeitlich nach der Vereinbarung einer Globalzession vom Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO angeordneter Zustimmungsvorbehalt hindert nicht den Rechtserwerb an einer im Voraus abgetretenen Forderung. 2. Das Anerkenntnis eines Kontokorrentsaldos ist als Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzession als selbstständige Rechtshandlung nach § 130 Abs. 1 InsO anfechtbar.«

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 24 § 81 § 91 § 129 § 130 ;

Gründe:

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Auto Verkehr I GmbH & Co. KG. Die Schuldnerin stand mit der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der G AG, in ständiger Geschäftsbeziehung. Insoweit bestand ein Servicevertrag, in dem es u.a. heißt:

"Die Gesellschaft führt für den AFSB ein Verrechnungskonto für das die Gesellschaft viermal monatlich Auszüge erstellt. In den für den ASFB erstellten Auszügen sind die Rechnungen der Gesellschaft über erfolgte Lieferungen und sonstige Belastungen sowie Gutschriften für Garantie- und Kulanzleistung, Sondernachlässe, Boni und sonstige Vorfälle aufgeführt und saldiert.