(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Auto Verkehr I GmbH & Co. KG. Die Schuldnerin stand mit der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der G AG, in ständiger Geschäftsbeziehung. Insoweit bestand ein Servicevertrag, in dem es u.a. heißt:
"Die Gesellschaft führt für den AFSB ein Verrechnungskonto für das die Gesellschaft viermal monatlich Auszüge erstellt. In den für den ASFB erstellten Auszügen sind die Rechnungen der Gesellschaft über erfolgte Lieferungen und sonstige Belastungen sowie Gutschriften für Garantie- und Kulanzleistung, Sondernachlässe, Boni und sonstige Vorfälle aufgeführt und saldiert.
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