Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. März 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 122.497,56 EUR festgesetzt.
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 22. September 2004 mit Wirkung von diesem Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter (im Folgenden: Insolvenzverwalter) über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Das Amt endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26. November 2004. Er beantragte, die Vergütung für die vorläufige Verwaltung auf 170.877,07 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 199.088,21 EUR, festzusetzen.
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