BGH - Beschluss vom 19.11.2009
IX ZB 105/08
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2; InsVV § 11 Abs. 1; InsVV § 11; ; InsVV § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 300
Vorinstanzen:
AG München, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1501 IN 2704/04
LG München I, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 20884/07

Bedürfnis zur Einheitlichkeitssicherung bei behaupteter symptomatisch falscher Anwendung des in Frage stehenden Gesetzes; Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen IX ZB 105/08

DRsp Nr. 2009/27176

Bedürfnis zur Einheitlichkeitssicherung bei behaupteter symptomatisch falscher Anwendung des in Frage stehenden Gesetzes; Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

§ 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2006 ist auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, nicht anwendbar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. März 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 122.497,56 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2; InsVV § 11 Abs. 1; InsVV § 11; ; InsVV § 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 22. September 2004 mit Wirkung von diesem Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter (im Folgenden: Insolvenzverwalter) über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Das Amt endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26. November 2004. Er beantragte, die Vergütung für die vorläufige Verwaltung auf 170.877,07 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 199.088,21 EUR, festzusetzen.