BGH - Urteil vom 18.06.2003
5 StR 489/02
Normen:
StGB §§ 27 78a 299 ; AO § 370 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 41
wistra 2003, 385
Vorinstanzen:
LG Bochum,

Beendigung der Bestechung durch Versprechen eines Vorteils; Beihilfe zur Steuerhinterziehung

BGH, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 5 StR 489/02

DRsp Nr. 2003/9737

Beendigung der Bestechung durch Versprechen eines Vorteils; Beihilfe zur Steuerhinterziehung

»1. Zur Beendigung der Bestechung durch Versprechen eines Vorteils.2. Zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch objektiv neutrale Handlung.«

Normenkette:

StGB §§ 27 78a 299 ; AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Untreue in zwei Fällen, Angestelltenbestechung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit Verfahrens- und Sachrügen, ferner macht er Verfahrenshindernisse geltend.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet.

I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: