BGH - Urteil vom 13.03.2013
XII ZR 34/12
Normen:
InsO § 109 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 8
MDR 2013, 642
MietRB 2013, 173
NZI 2013, 414
NZI 2013, 6
NZM 2013, 366
WM 2013, 809
ZIP 2013, 5
ZIP 2013, 835
ZInsO 2013, 873
ZMR 2013, 614
ZVI 2013, 230
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 333 O 166/10
OLG Hamburg, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 78/11

Beendigung des Mietvertrags auch mit Wirkung für die Mitmieter durch die Kündigung des Insolvenzverwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einem gewerblichen Mietverhältnis über das Vermögen eines Mieters

BGH, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen XII ZR 34/12

DRsp Nr. 2013/6803

Beendigung des Mietvertrags auch mit Wirkung für die Mitmieter durch die Kündigung des Insolvenzverwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einem gewerblichen Mietverhältnis über das Vermögen eines Mieters

Wird bei einem gewerblichen Mietverhältnis über das Vermögen eines Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet, beendet die Kündigung des Insolvenzverwalters den Mietvertrag auch mit Wirkung für die Mitmieter.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Beklagten zu tragen.

Normenkette:

InsO § 109 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt nach der Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses vom Beklagten die Zahlung rückständiger Miete, Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz.