OLG Hamburg - Urteil vom 29.03.2012
8 U 78/11
Normen:
InsO § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 333 O 166/10

Rechtsfolgen der Ausübung des Sonderkündigungsrechts des Insolvenzverwalters hinsichtlich eines Mietverhältnisses

OLG Hamburg, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 8 U 78/11

DRsp Nr. 2012/18170

Rechtsfolgen der Ausübung des Sonderkündigungsrechts des Insolvenzverwalters hinsichtlich eines Mietverhältnisses

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2011, Az. 333 O 166/10, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite entstandenen Kosten zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 03.05.2011 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 5.476,49 EUR festgesetzt - und zwar auch im Verhältnis zum Nebenintervenienten.

6. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 109 Abs. 1;

Gründe: