Der Senat beabsichtigt, die im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Mai 2008 zugelassene, von der Beklagten frist- und formgerecht eingelegte Revision aus nachstehenden Gründen durch einstimmigen Beschluss kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Revisionsklägerin wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, zu diesem Beschluss bis zum 16. April 2009 Stellung zu nehmen.
Ausführungen zum Streitwert werden beiderseits anheimgegeben.
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