BGH - Beschluss vom 24.03.2009
IX ZR 112/08
Normen:
InsO § 166 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 851
DZWIR 2009, 348
MDR 2009, 766
NZI 2009, 312
WM 2009, 814
ZIP 2009, 768
ZInsO 2009, 766
ZVI 2009, 256
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 18/08
LG Neubrandenburg, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 220/05

Befreiende Leistung eines Schuldners trotz Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten und beabsichtigter Verwertung der Forderung durch den Insolvenzverwalter an den Zessionar bei offener Sicherungsabtretung einer Vereinbarung zwischen Zessionar und Schuldner

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 112/08

DRsp Nr. 2009/7829

Befreiende Leistung eines Schuldners trotz Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten und beabsichtigter Verwertung der Forderung durch den Insolvenzverwalter an den Zessionar bei offener Sicherungsabtretung einer Vereinbarung zwischen Zessionar und Schuldner

Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann durch Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Mai 2008 zugelassene, von der Beklagten frist- und formgerecht eingelegte Revision aus nachstehenden Gründen durch einstimmigen Beschluss kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Revisionsklägerin wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, zu diesem Beschluss bis zum 16. April 2009 Stellung zu nehmen.

Ausführungen zum Streitwert werden beiderseits anheimgegeben.

Normenkette:

InsO § 166 Abs. 2;

Gründe:

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht nicht.

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