BFH - Beschluss vom 07.01.2010
VII B 118/09
Normen:
InsO § 287 Abs. 2; InsO § 294 Abs. 3; InsO § 300; InsO § 301; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 950
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1682/08

Befreiung von der restlichen Schuld eines Insolvenzschuldners erst mit dem die Restschuldbefreiung erteilenden Beschluss des Insolvenzgerichts

BFH, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen VII B 118/09

DRsp Nr. 2010/4632

Befreiung von der restlichen Schuld eines Insolvenzschuldners erst mit dem die Restschuldbefreiung erteilenden Beschluss des Insolvenzgerichts

NV: Restschuldbefreiung erlangt der Insolvenzschuldner nicht mit dem Ablauf der sog. Wohlverhaltensphase, sondern erst mit dem die Restschuldbefreiung erteilenden Beschluss des Insolvenzgerichts. Solange dieser aussteht, kann das FA gegen einen Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners die Aufrechnung mit Steuerforderungen erklären.

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2; InsO § 294 Abs. 3; InsO § 300; InsO § 301; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde im Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. August 2003 das Insolvenzverfahren aufgehoben und zugleich die Restschuldbefreiung für den Kläger angekündigt, falls dieser während der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung -- InsO -- (sog. Wohlverhaltensphase) --die am 28. Mai 2008 endete-- seinen Obliegenheiten nachkomme und keine Versagungsgründe vorlägen.