BGH - Beschluss vom 05.03.2009
IX ZB 141/08
Normen:
InsO § 290 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 754
DZWIR 2009, 302
MDR 2009, 710
NJW-RR 2009, 984
NZI 2009, 325
ZInsO 2009, 732
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 125/08
AG Rostock, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 60 IN 432/07

Befriedigung einzelner Gläubiger durch den Schuldner als Ausnahme zum ausschließenden Versagungsgrund der Verschwendung i.R.e. Restschuldbefreiung; Voraussetzungen für das Unterliegen eines Beschlusses einer Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 141/08

DRsp Nr. 2009/6803

Befriedigung einzelner Gläubiger durch den Schuldner als Ausnahme zum ausschließenden Versagungsgrund der Verschwendung i.R.e. Restschuldbefreiung; Voraussetzungen für das Unterliegen eines Beschlusses einer Rechtsbeschwerde

Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28. Mai 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin hat durch Schriftsatz vom 1. November 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Der bereits zahlungsunfähigen Schuldnerin stand nach den Feststellungen eines im Eröffnungsverfahren eingesetzten Gutachters aus dem Verkauf eines Grundstücks am 27. April 2007 ein Betrag von 24.221,05 EUR zur Verfügung. Sie verwendete diese Mittel u.a. zur Tilgung von zwei zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehensverbindlichkeiten über jeweils 7.000 EUR.