Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. März 2012 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen eine Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 auf mehr als 800.000 € verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 290.064,97 € festgesetzt.
I.
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