BGH - Beschluss vom 20.02.2014
IX ZB 32/12
Normen:
InsO § 64 Abs. 3 S. 1; InsO § 199 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
GmbHR 2014, 420
MDR 2014, 804
NZI 2014, 383
NZI 2014, 5
ZInsO 2014, 622
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 119/01
LG Frankenthal, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 201/11

Befugnis der Gesellschafter eines Insolvenzschuldners zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen IX ZB 32/12

DRsp Nr. 2014/4394

Befugnis der Gesellschafter eines Insolvenzschuldners zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters befugt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr Recht auf eine Teilhabe an einem Überschuss beeinträchtigen kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. März 2012 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen eine Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 auf mehr als 800.000 € verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 290.064,97 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 64 Abs. 3 S. 1; InsO § 199 S. 2;

Gründe

I.