BFH - Beschluss vom 09.03.2016
III B 103/15
Normen:
InsO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1065
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 766/15

Befugnis des Insolvenzschuldners zur Aufnahme eines finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen III B 103/15

DRsp Nr. 2016/8476

Befugnis des Insolvenzschuldners zur Aufnahme eines finanzgerichtlichen Verfahrens

1. NV: Macht der Steuergläubiger Forderungen auf Steuern oder steuerliche Nebenleistungen gegen die Insolvenzmasse geltend (im Streitfall wegen Einkommen- und Gewerbesteuer), ist ein insoweit geführter finanzgerichtlicher Rechtsstreit auch dann nicht als Aktivprozess zu qualifizieren, wenn es dem Insolvenzschuldner darum geht, die aus seiner Sicht überhöhten Abgabenforderungen zu reduzieren und dadurch die Insolvenzmasse zu vergrößern. 2. NV: Hat der Insolvenzschuldner im Prüfungstermin den zur Insolvenztabelle angemeldeten Abgabenforderungen nicht widersprochen, kann er auch aus der vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Anerkennung dieser Forderungen keine Befugnis ableiten, den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Passivprozess selbst fortzuführen. Durch die gemäß § 201 Abs. 2 InsO nach Verfahrensaufhebung auch gegenüber dem Insolvenzschuldner eintretende Vollstreckbarkeit des Tabellenauszugs fehlt ihm hierzu jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis.