Befugnis des Insolvenzverwalters, einen Anfechtungsprozess nach Verfahrensaufhebung fortzuführen
OLG Thüringen, Urteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 2 U 1033/01
DRsp Nr. 2003/16442
Befugnis des Insolvenzverwalters, einen Anfechtungsprozess nach Verfahrensaufhebung fortzuführen
Die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans getroffene Regelung "§ 259 Abs. 3InsO findet Anwendung" berechtigt den Verwalter, einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, auch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen.