BGH - Urteil vom 29.03.2012
IX ZR 116/11
Normen:
InsO § 43; InsO § 52; InsO § 197; InsO § 287; InsO § 292; InsO § 294; ZPO § 767;
Fundstellen:
BGHZ 193, 44
DZWIR 2012, 381
MDR 2012, 936
NJW 2012, 1958
NZI 2012, 513
WM 2012, 1039
ZIP 2012, 1087
ZInsO 2012, 975
ZVI 2012, 311
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 998/10
LG Halle, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 35/11

Befugnis des Treuhänders zur Erhebung einer Verteilungsabwehrklage kraft Amtes während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners bzgl. des Erlöschens von Forderungen; Anforderungen an eine teilweise Befriedigung des Insolvenzgläubigers durch die Aufrechnung gegen Forderungen des Schuldners; Grundsätze zur Prozessführungsbefugnis des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren zur Geltendmachung nachträglicher Einwendungen

BGH, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen IX ZR 116/11

DRsp Nr. 2012/9742

Befugnis des Treuhänders zur Erhebung einer Verteilungsabwehrklage kraft Amtes während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners bzgl. des Erlöschens von Forderungen; Anforderungen an eine teilweise Befriedigung des Insolvenzgläubigers durch die Aufrechnung gegen Forderungen des Schuldners; Grundsätze zur Prozessführungsbefugnis des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren zur Geltendmachung nachträglicher Einwendungen

Der Treuhänder ist während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners kraft Amtes befugt, das nachträgliche Erlöschen von Forderungen, die in das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens aufgenommen worden sind, gegen den jeweiligen Insolvenzgläubiger im Klagewege geltend zu machen (Verteilungsabwehrklage). Führt die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen Forderungen des Schuldners, die von seiner Abtretungserklärung nicht erfasst sind, während ihrer Laufzeit zu einer teilweisen Befriedigung, so darf der Insolvenzgläubiger an den weiteren Verteilungen nur nach dem Berücksichtigungswert seiner Restforderung teilnehmen.

Tenor