BGH - Beschluß vom 12.06.2008
IX ZA 11/07
Normen:
InsO § 134 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 133/06
LG Oldenburg, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3347/05

Beginn der Frist für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen; Anfechtbarkeit der Zuwendung der Bezugsberechtigung hinsichtlich einer Lebensversicherung

BGH, Beschluß vom 12.06.2008 - Aktenzeichen IX ZA 11/07

DRsp Nr. 2008/13505

Beginn der Frist für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen; Anfechtbarkeit der Zuwendung der Bezugsberechtigung hinsichtlich einer Lebensversicherung

Die 4-Jahres-Frist des § 134 Abs. 1 InsO für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen beginnt bei Zuwendung der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Dies gilt zumindest dann, wenn die Bezugsberechtigung nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt frei widerrufen werden konnte.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann der in den Vorinstanzen unterlegenen Beklagten nach § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lässt das Berufungsurteil nicht erkennen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.