BGH - Beschluss vom 14.06.2012
IX ZB 102/11
Normen:
InsO § 207 Abs. 1; InsO § 215 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 256 IN 26/06
LG Dortmund, vom 08.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 580/10

Beginn der Frist für die sofortige Beschwerde gegen die Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse bei öffentlicher Bekanntmachung dieser Entscheidung im Internet

BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen IX ZB 102/11

DRsp Nr. 2012/13950

Beginn der Frist für die sofortige Beschwerde gegen die Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse bei öffentlicher Bekanntmachung dieser Entscheidung im Internet

Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gilt erst als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 207 Abs. 1; InsO § 215 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.