BGH - Urteil vom 19.11.2009
IX ZR 9/08
Normen:
InsO § 134; BGB § 267 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2010, 217
DZWIR 2010, 157
EWiR § 134 InsO 2/2010, 257
MDR 2010, 288
NJW-RR 2010, 1144
NZI 2010, 145
NZI 2010, 61
WM 2010, 129
ZIP 2010, 36
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 46/07
LG Oldenburg, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 2706/06

Begleichung der gegen einen Dritten gerichtete Forderung eines Anfechtungsgegners durch den Schuldner als eine unentgeltliche Leistung

BGH, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen IX ZR 9/08

DRsp Nr. 2009/28075

Begleichung der gegen einen Dritten gerichtete Forderung eines Anfechtungsgegners durch den Schuldner als eine unentgeltliche Leistung

Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, liegt eine unentgeltliche Leistung nicht vor, wenn dem Drittschuldner ein auf die Tilgung der Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch gegen den Schuldner zustand, auf den der Anfechtungsgegner hätte zugreifen können.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 134; BGB § 267 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beklagte gewährte dem Ehemann der Schuldnerin am 18. Oktober 2004 ein Darlehen in Höhe von 50.000 EUR. Diesen Betrag leitete der Ehemann an das Finanzamt weiter, das die Zahlung mit Steuerforderungen gegen die Schuldnerin verrechnete. Anschließend entrichtete die Schuldnerin im Zeitraum von November 2004 bis Oktober 2005 ratenweise Zahlungen über 41.158,33 EUR an die Beklagte. Der Ehemann der Schuldnerin war während des gesamten Zahlungszeitraums zahlungsunfähig.