VGH Hessen - Beschluss vom 02.10.2014
5 B 1466/14
Normen:
HessKAG § 11 Abs. 7 S. 1; InsO § 80 Abs. 1; ZVG § 156 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2015, 163
NZI 2015, 45
NZI 2015, 6
ZInsO 2015, 1074
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 871/14

Begleichung der laufenden und wiederkehrenden Beträge der öffentlichen Lasten aus der Zwangsverwaltungsmasse; Zwangsverwalter als Empfangsbevollmächtigter des Grundstückseigentümers für Beitragsbescheide

VGH Hessen, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 5 B 1466/14

DRsp Nr. 2014/18158

Begleichung der laufenden und wiederkehrenden Beträge der öffentlichen Lasten aus der Zwangsverwaltungsmasse; Zwangsverwalter als Empfangsbevollmächtigter des Grundstückseigentümers für Beitragsbescheide

Aus der Zwangsverwaltungsmasse werden nur die laufenden (wiederkehrenden) Beträge der öffentlichen Lasten beglichen. Die Pflichten des Zwangsverwalters beziehen sich daher nicht auf einmalige öffentliche Lasten, wie etwa Herstellungsbeiträge nach § 11 HessKAG. Der Zwangsverwalter ist deshalb nicht Empfangsbevollmächtigter des Grundstückseigentümers für Beitragsbescheide.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Juli 2014 - 2 L 871/14.GI - abgeändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Eilverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.744,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HessKAG § 11 Abs. 7 S. 1; InsO § 80 Abs. 1; ZVG § 156 Abs. 1 S. 1;

Gründe