BGH - Beschluss vom 17.09.2009
IX ZR 63/07
Normen:
InsO § 133;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 254/05
OLG Düsseldorf, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 74/06

Begriff der anfechtbaren Zuwendung i.S. von § 133 InsO

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 63/07

DRsp Nr. 2009/22802

Begriff der anfechtbaren Zuwendung i.S. von § 133 InsO

Eine anfechtbare Zuwendung im Sinne des § 133 InsO ist gegeben, wenn der Insolvenzschuldner die Gegenleistung dessen, was ein Dritter als Leistungsmittler an den Anfechtungsbeklagten weitergegeben hat, aufgebracht hat.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.856,03 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1.